Versorgungsausgleich: Wenn der Partner geht und die Rentenpunkte mitnimmt

Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich: Wenn der Partner geht und die Rentenpunkte mitnimmt

Niemand denkt vor der Hochzeit gerne über die Scheidung nach. Kluge Menschen tun das aber trotzdem, schließlich liegt die Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht der Tod, sondern das Familiengericht eine Ehe beendet, bei gut 50 Prozent. Und es sind leider nicht immer die anderen für die schlechten Zahlen verantwortlich. Selbst Paare, die sich Gedanken über eine spätere Trennung machen, regeln meist nur das Sorgerecht für gemeinsame Kinder und die Unterhaltszahlungen. Dabei hat eine Scheidung auch Einfluss auf die Lebensqualität im Alter. Unser Thema ist Versorgungsausgleich.

 

Was ist der Versorgungsausgleich?

Während einer Ehe erwerben meist beide Ehegatten Rentenansprüche, die aber oft unterschiedlich hoch ausfallen. Das kann auf die Ausbildung und den beruflichen Status zurückzuführen sein, da die Partner deshalb unterschiedlich gut verdienen.

Sehr häufig sind aber auch familiäre Pflichten wie die Erziehung gemeinsamer Kinder oder die Pflege von Familienangehörigen die Ursache dafür, warum sich die Rentenanwartschaften stark unterscheiden. Diesem Umstand träg der eheliche Versorgungsausgleich Rechnung.

Im Detail ist das Thema sehr komplex. Es wird deshalb seit 2009 nicht mehr im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst, sondern im Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) geregelt. Die Grundlagen dieser Institution sollte aber jeder kennen und verstehen, der eine Ehe in Erwägung zieht, da sie großen Einfluss auf den Lebensstandard im Alter haben können.

Vom Versorgungsausgleich erfasst werden neben der gesetzlichen Rente auch

  • Privatrenten
  • Riesterrenten
  • Betriebsrenten und
  • die Pensionsansprüche der Beamtinnen und Beamten.

Vereinfacht dargestellt, werden die Rentenanwartschaften für jeden Ehegatten zunächst gerichtlich festgestellt und anschließend geteilt.

 

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Wie der Versorgungsausgleich funktioniert, lässt sich am besten an einem Beispiel veranschaulichen:

Katrin und Alexander haben sich nach 15 Jahren Ehe getrennt. Alexander hat als Selbständiger einen Vertrag über eine Privatrente abgeschlossen und während der Ehe Rentenanwartschaften in Höhe von 1.000 Euro pro Monat erworben. Katrin ist Oberstudienrätin und schon lange verbeamtet. Die Pensionsansprüche, die sie während der Ehe hinzugewonnen hat, betragen 1.500 Euro pro Monat.

Diese beiden Rentenanwartschaften werden nun jeweils geteilt. Für Katrin bedeutet das, dass ihr ein eigener Anspruch gegenüber der privaten Rentenversicherung von Alexander in Höhe von 500 Euro monatlich zusteht. Aber auch Alexander geht nicht leer aus. Er erwirbt seinerseits einen eigenen Anspruch gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 750 Euro pro Monat.

Im Hinblick auf die Altersversorgung hat sich Alexander durch die Ehe also besser gestellt und 250 Euro pro Monat hinzugewonnen.

Diesen Obolus erhält Alexander übrigens auch dann, wenn Katrin aufgrund von Mutterschaftsurlaub und anschließender Teilzeitarbeit nicht die maximal möglichen Pensionsansprüche erzielen konnte und ihr Ex-Ehemann als Unternehmer auch noch viel besser verdient als sie.

Der Versorgungsausgleich ist also nicht immer fair. Glücklicherweise müssen Paare die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich nicht einfach hinnehmen.

 

Kann der Versorgungsausgleich vertraglich gestaltet werden?

Der Gesetzgeber lässt (angehenden) Ehepaaren hier einen sehr großen Gestaltungsspielraum. Sie können im Rahmen eines Ehevertrages auch Vereinbarungen über die Rententeilung treffen.

Erlaubt ist dabei, grundsätzlich, was gefällt. Paare können den Versorgungsausgleich generell ausschließen, der Höhe nach begrenzen, von bestimmten Bedingungen (z.B. Kindererziehung) abhängig machen oder statt der Rententeilung auch einen finanziellen Ausgleich in Form einer Einmalzahlung festlegen.

Trotz des großen Freiraums, den Ehepartner hier genießen, gilt es aber einige Regeln zu beachten:

 

Welche Regeln müssen beachtet werden?

Eheverträge können grundsätzlich auch formfrei geschlossen werden. Das gilt allerdings nicht, wenn der Ehevertrag auch Regelungen über den gesetzlichen Versorgungsausgleich enthält. In diesem Fall muss der Vertrag schriftlich aufgesetzt und von einem Notar beglaubigt werden. Das kann vor oder auch noch Jahre nach der Hochzeit erfolgen.

Darüber hinaus muss die getroffene Vereinbarung inhaltlich wirksam und durchführbar sein. Das heißt, dass beispielsweise keine Abreden getroffen werden dürfen, die in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des Rententrägers stehen. Im obigen Beispiel dürfen die Vereinbarungen also nicht mit dem Beamtenversorgungsgesetz kollidieren.

Darüber hinaus darf durch den Verzicht oder andere Vereinbarung über den Rentenausgleich nach der Scheidung keiner der Ehepartner ungebührlich benachteiligt werden. Auch hier gilt, genau wie bei Unterhaltsansprüchen, dass die privaten Vereinbarungen im Scheidungsfall der Inhaltskontrolle durch das Familiengericht unterliegen und die unangemessene Benachteiligung einer Partei zur Nichtigkeit führt.

Im Fall von Katrin und Alexander hätte das Familiengericht einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs aber wohl gebilligt.

Paare, die es versäumt haben, sich vor oder während der Ehe Gedanken über den Versorgungsausgleich zu machen, können das auch noch im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung tun. Auch hier sind die Ehegatten bei der Ausgestaltung der Regelungen sehr frei, solange eine Partei nicht über Gebühr benachteiligt wird.

 

Wird der Versorgungsausgleich immer durchgeführt?

Da der Versorgungsausgleich gesetzlich angeordnet ist, führen die Familiengerichte ihn von Amts wegen durch, sofern kein wirksamer Ehevertrag anderen Inhalts geschlossen wurde.

Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen. Wer schnell nach der Heirat feststellt, dass der Ehepartner doch nicht der richtige ist und sich zügig wieder scheiden lässt, darf sein Rentenpunkte meist behalten. Zumindest der gesetzliche Versorgungsausgleich wird von den Gerichten nur auf Antrag einer Partei durchgeführt, wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre währte.

Darüber hinaus kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausschließen, wenn die Rentenansprüche der Ehegatten annähernd gleich hoch sind und der Ausgleichswert deshalb nur sehr gering oder der Versorgungsausgleich insgesamt unwirtschaftlich wäre.

 

Fazit

Scheidungen sind selten schön, wer rechtzeitig vernünftige und faire Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich trifft, kann danach aber hoffnungsvoll in die Zukunft blicken, statt sich vor der drohenden Altersarmut zu fürchten.