Welche Arten von Testamenten gibt es überhaupt?

Welche Arten von Testamenten gibt es überhaupt?

Welche Arten von Testamenten gibt es überhaupt?

Wer einige Güter oder Vermögen besitzt und diese vererben möchte, muss möglichst zu einem frühen Zeitpunkt daran denken, eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Dieser Schritt mag anfangs nicht leicht erscheinen. Dennoch kann ein gut verfasstes Testament, das rechtssicher hinterlegt wurde, den Hinterbliebenen langjährige Erbstreitigkeiten ersparen.

Diese sind nicht selten mit hohen Kosten verbunden, was den verbleibenden Erbteil beträchtlich schmälern kann. Im Hinblick auf den Fortbestand des zum Teil mühsam erarbeiteten eigenen Lebenswerks, ist die ordentliche Abfassung eines Testamentes sinnvoll. Im Gesetz sind einige Arten von letztwilligen Verfügungen vorgesehen.

Die häufigsten Arten, den letzten Willen zu hinterlegen:

 

Eigenhändiges – privat erstelltes Testament

Bei der Abfassung des letzten Willens muss nicht zwingend ein Notar anwesend sein. Im Erbrecht gibt es den § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aus dem hervorgeht, dass Sie Ihre letztwillige Verfügung ebenso eigenhändig verfassen können.

Diese muss allerdings handschriftlich niedergelegt und unterschrieben werden, um rechtlich wirksam zu sein. Aus Gründen der Beweiskraft ist es zudem erforderlich, dass Ort und Datum aus dem Schriftstück hervorgehen.

Die Unterschrift muss aus Ihrem Vor- und dem Nachnamen bestehen. Sie muss am Ende der Abfassung stehen. Sollte das Testament mehrere Seiten umfassen, müssen Sie die Unterschrift auf der letzten Seite unter den Text setzen.

Der Vorteil dieser Art einer letztwilligen Verfügung liegt vor allem darin, dass Sie Ihren letzten Willen jederzeit widerrufen können. Außerdem können Sie das Geschriebene für ungültig erklären lassen. Zudem ist es möglich, die verfasste Erklärung durch ein vergleichbares Schriftstück neueren Datums zu ersetzen. Damit wird die vorangegangene Verfügung aufgehoben.

Das Schriftwerk kann auf unterschiedliche Weise aufbewahrt werden. Das erfolgt entweder durch Sie selber oder eine Ihnen bekannte Person. Zudem besteht die Möglichkeit, den letzten Willen beim Amtsgericht hinterlegen zu lassen. Es wird in diesem Fall in sogenannte amtliche Verwahrung genommen. Im Todesfall wird das Testament von Amts wegen eröffnet.

 

Letztwillige Verfügung beim Notar hinterlegen – öffentliches Testament

Ein weiterer Punkt im Erbrecht sieht vor, dass es ebenso möglich ist, ein notariell beurkundetes beziehungsweise öffentliches Testament erstellen zu lassen. Das geht aus § 2232 BGB hervor. Dabei wird der letzte Wille durch einen Notar beurkundet. In diesem Fall wird der testamentarische Wille durch eine mündliche Erklärung gegenüber einem Notar abgegeben.

Außerdem ist es möglich, die letztwillige Verfügung zur Niederschrift zu übergeben. Sobald das Testament beurkundet worden ist, nimmt der Notar es in Verwahrung. Sollte ein Widerruf gegenüber dem Notar erfolgen, entfernt dieser das Schriftstück aus dem Verwahrungsort. Der notariell beurkundete letzte Wille gilt nach dem Widerruf als nicht geäußert.

 

Berliner Testament oder gemeinschaftliches Ehegattentestament

Nach dem Erbrecht können verheiratete Paare ein sogenanntes Berliner Testament errichten. In § 2267 BGB sind die Einzelheiten dieser auch als gemeinschaftliches Ehegattentestament bekannten Verfügung vorgesehen. Beim Berliner Testament müssen vor allem die Formvorschriften des § 2247 BGB erfüllt sein.

Das ist gegeben, wenn einer der Ehepartner das Berliner Testament verfasst und beide Eheleute eine Unterschrift darunter setzen. Außerdem müssen der Ort und das Datum des Zeitpunkts der Unterschrift aus dem Schriftstück hervorgehen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erstversterbenden ein.

Falls Kinder da sind, erben diese beim Hinscheiden des Erstversterbenden nichts. Der Erbfall der Nachkommen tritt beim Berliner Testament erst beim Ableben des letztversterbenden Ehegatten ein. Bei dieser Art des Testaments ist ein Widerruf ausgeschlossen, sobald der erste Gatte verstirbt.

Das gilt nicht, falls ein Änderungsvorbehalt in der Verfügung aufgenommen wurde. Kindern, die ungeduldig auf ihr Erbe hoffen, bleibt in diesem Fall lediglich die Klage auf ihren Pflichtteil, der ihnen nach dem Erbrecht zusteht.

 

Wie muss ein Testament aussehen?

Vielen Menschen ist nicht ganz klar, wie das Schriftstück, das den letzten Willen enthält, aussehen muss. Fakt ist, dass das Dokument nach dem Erbrecht eigenhändig verfasst sein kann, wenn die oben dargelegten Formvorschriften beachtet wurden.

Falls Sie sich unsicher sind, wie eine letztwillige Verfügung auszusehen hat, fragen Sie am besten einen Notar um Rat. Dieser kann klären, wie die Abfassung im Hinblick auf die Erbmasse formuliert werden muss, um die gewünschte Wirksamkeit zu entfalten. Alternativ gibt es hier ein Gratis Muster für ein Berliner Testament.

 

Fazit: Letztwillige Verfügung verfassen nach notarieller Beratung

Wer sich mit den hiesigen Gesetzen auskennt, kann seinen letzten Willen selbstständig zu Papier bringen und die Aufbewahrung selbsttätig regeln. Menschen, die eher verunsichert sind und sich mit den Formvorschriften nicht zu Recht finden, sind gut damit beraten, einen Fachmann um Rat zu fragen.

Ein Notar kann in vielen Fällen schnell Klarheit über die Rechtslage bringen und bei wichtigen Fragen Hilfestellung leisten.